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JAVollzG NRW

§ 11 Persönlicher Bereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/11#abs-1 (1) Jugendliche dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen mit Zustimmung der Einrichtung belassen oder überlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/11#abs-2 (2) Sie dürfen eigene Kleidung tragen. Anstaltseigene Kleidung wird bei Bedarf oder auf ihren Wunsch zur Verfügung gestellt.

§ 10 § 12